AGB

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

1.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2.

Nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach Auftragserteilung darf der Käufer seinen Auftrag nicht mehr stornieren bzw. ändern.

3.

Die zu liefernde Ware wird mit den gleichen Materialien hergestellt, die bei der Herstellung der dem Käufer bekannten Musterteile eingesetzt wurden Abweichungen in Farbe oder in den Eigenschaften der Materialien, soweit sie den gewöhnlichen Gebrauch der Ware nicht beeinträchtigen, sind zulässig.

4.

Zahlungsweise ist grundsätzlich Zahlung innerhalb 30 Tage netto, innerhalb 10 Tagen 4 % Skonto. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, vor der jeweiligen Belieferung eine Bonitätsprüfung vorzunehmen und im Einzelfall nur gegen die Wahl einer anderen Zahlungsart (Vorkasse/Nachnahme) zu liefern. 

5.

Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Käufer auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Erhebung von Mängelrügen befreit den Käufer nicht von der fristgerechten Zahlung des Kaufpreises.

6.

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Lieferung erfolgt innerhalb der vertraglichen Frist. Eine Lieferung bis zu 18 Tagen nach Ende der Lieferfrist gilt noch als vertragsgemäß. Darüber hinaus gehende Lieferverzögerungen auf Grund höherer Gewalt, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers eintreten, hat der Verkäufer nicht zu vertreten. Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen.

7.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verweigert er die Annahme oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

8.

Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, daß dieser seinen nach § 377 und 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Rügen bezüglich der

Ausführung des Auftrages oder der Ware müssen innerhalb von 5 Tagen ab Datum des Wareneingangs dem Verkäufer schriftlich per Einschreiben unter Angabe aller zur Prüfung erforderlichen Informationen mitgeteilt werden,

ansonsten verliert der Käufer jedwede Rechte bezüglich einer eventuellen Mangelhaftigkeit der Vertragsausführung oder der Ware. Weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

9.

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung (aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) vor, die ihm aus jedem

Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen.

10.

Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Verkäuferforderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen.

11.

Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.

Sofern der Verkäufer Vollkaufmann ist, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz der des Verkäufers Gerichtsstand; der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn/Geschäftssitzgericht zu verklagen.